Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
Stand: 17.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/12#abs-1 (1) Einer Genehmigung bedarf, wer hochradioaktive Strahlenquellen nicht nur vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/12#abs-2 (2) Einer Genehmigung bedarf, wer folgende radioaktive Stoffe nicht nur vorübergehend zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in einen Staat verbringt, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist:
oder
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/12#abs-3 (3) (weggefallen)