Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 69 Strahlenschutzverantwortlicher
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/69?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/69?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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