Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 191 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/191?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 189 sind bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung betrieben werden, dieses Bundesministerium oder die von ihm bezeichneten Dienststellen für die Aufgaben nach § 189 Nummer 1 und 3 zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/191?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden die in § 184 bezeichneten Zuständigkeiten von diesem Bundesministerium oder den von ihm bezeichneten Dienststellen wahrgenommen. Im Falle des § 184 Absatz 2 erfolgt dies im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für zivile Arbeitskräfte bei sich auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Truppen und zivilen Gefolgen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 191 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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