Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 169 Bestimmung von Messstellen; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/169?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/169?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Messstelle darf nur bestimmt werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/169?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Messstelle hat die Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition aufzuzeichnen und sie der jeweiligen Person nach § 168 Absatz 1, die die Messung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Die Messstelle hat die Aufzeichnungen nach der Ermittlung fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder wenn sie es auf Grund der Ergebnisse ihrer Ermittlungen für erforderlich hält, diese Ergebnisse einschließlich der Daten nach § 168 Absatz 1 mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/169?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen,
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 169 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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