Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 149 Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut vom 12. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1138, 1142) bedarf der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat eine Genehmigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen sind § 136 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 bis 142 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den beruflichen Strahlenschutz
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/149?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 149 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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