Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 137 Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/137#abs-1 (1) Verantwortlich für eine radioaktive Altlast ist, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/137#abs-2 (2) Verantwortlich ist auch, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der eine radioaktive Altlast gehört.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/137#abs-3 (3) Verantwortlich ist auch der frühere Eigentümer einer radioaktiven Altlast, wenn er die Kontamination kannte oder kennen musste und wenn das Eigentum nach dem 31. Dezember 2018 übertragen wurde. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass keine Kontaminationen vorhanden sind, wenn das Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls schutzwürdig ist.