Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemeldeten Arbeitsplatzes
Stand: 05.06.2021
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der einen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 131a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 131a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194)
BGBl. I S. 1194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.