Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 127 Messung der Radonkonzentration
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/127?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, hat innerhalb der Frist nach Satz 2 Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen, wenn
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 muss die Messung innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz erfolgt sein. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der für den Arbeitsplatz Verantwortliche auch für andere Arbeitsplätze in Innenräumen Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen hat, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert nach § 126 liegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/127?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verantwortlich für einen Arbeitsplatz ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/127?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 unverzüglich aufzuzeichnen, fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/127?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die Ergebnisse der Messungen zu unterrichten. Im Falle der Verantwortlichkeit nach Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten; die Pflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für den Dritten.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 127 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1194 iVm Bek)
BGBl. 2021 I S. 1194
BGBl. 2021 I S. 1194 Gesetzgebungsmaterialien
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