Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120#abs-1 (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120#abs-3 (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanierungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betroffenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120#abs-5 (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 119 § 121