Gesetze / Strahlenschutzgesetz
StrlSchG§ 120 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Pläne des Bundes nach § 118 Absatz 2 und 3 werden von den zuständigen Stellen des Bundes nach Maßgabe des § 10 des Umweltinformationsgesetzes veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit informiert die betroffene Bevölkerung über eine nach einem überregionalen oder regionalen Notfall überörtlich bestehende Expositionssituation. § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall ergänzen und konkretisieren die zuständigen Behörden der Länder die Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes. § 105 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden informieren die betroffene Bevölkerung über eine nach einem lokalen Notfall bestehende Expositionssituation, über die Referenzwerte nach § 118 Absatz 6 sowie über die getroffenen und vorgesehenen Schutz-, Sanierungs- und anderen Maßnahmen. Sie geben der betroffenen Bevölkerung angemessene Empfehlungen für das Verhalten in dieser Expositionssituation.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchG/120?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 105 Absatz 4 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 248 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.