Gesetze / Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum

StrandschutzwerkSicherungsV

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 09.10.2019

Bund2 Fassungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
§ 4 § 6