Gesetze / Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum
StrandschutzwerkSicherungsV§ 1 Befahrensverbot
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrandschutzwerkSicherungsV/1#abs-1 (1) Das Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum vom nördlichen Anfang (Buhne 1) bis einschließlich Buhne 28 und des anschließenden Asphaltdeckwerkes bis zum südlichen Ende (Buhne 35) sowie der dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrandschutzwerkSicherungsV/1#abs-2 (2) Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.