Gesetze / Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum
StrandschutzwerkSicherungsV§ 4 Zuständigkeit
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.