Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.