Gesetze / Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung
StrabBlPV§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/18#abs-1 (1) Der Kandidat kann vor Bekanntgabe der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe von der Prüfung durch schriftliche Erklärung oder durch Erklärung zu Protokoll zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht begonnen; dies gilt auch, wenn der Kandidat zur Prüfung nicht erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/18#abs-2 (2) Tritt der Kandidat nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/18#abs-3 (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden; in diesem Falle ist die Prüfung zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/18#abs-4 (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.