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# § 19 StrabBlPV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten und die Leistungen in jedem Fach des mündlichen Teils der Prüfung sind wie folgt zu bewerten:

        - Sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

        - gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht;

        - befriedigend (3), wenn eine Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

        - ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

        - mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

        - ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 19 StrabBlPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBlPV/19

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