Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 6 Ausnahmen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

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