Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend innerhalb folgender Fristen durchzuführen
| 1. | Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbauwerke | 10 Jahre, |
| 2. | Energieversorgungsanlagen | 5 Jahre, |
| 3. | Brücken | 6 Jahre, |
| 4. | Fahrleitungsanlagen | 5 Jahre, |
| 5. | Gleisanlagen | 5 Jahre, |
| 6. | Zugsicherungsanlagen | 5 Jahre, |
| 7. | Signalanlagen | 5 Jahre, |
| 8. | die Betriebssicherheit wesentlich beeinflussende maschinentechnische Anlagen | 5 Jahre, |
| 9. | Bahnübergänge | 2 Jahre, |
| 10. | Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige | 1 Jahr, |
| 11. | Fahrzeuge, nach Zurücklegung von 500.000 km, spätestens jedoch nach | 8 Jahren, |
| 12. | brandschutztechnische Anlagen | 1 Jahr. |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch nach Unfällen oder Zwischenfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wenn auf Grund von Feststellungen, Berichten, Untersuchungen oder Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Betriebssicherheit gefährdet sein kann, kann die Technische Aufsichtsbehörde abweichend von Absatz 3 kürzere Fristen festsetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Instandhaltung ist vom Unternehmer zu dokumentieren. Der Dokumentation sind die für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben, insbesondere die Inbetriebnahmegenehmigung sowie bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die dem Zustimmungsbescheid zu Grunde gelegen haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/57?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Dokumentation über die Instandhaltung ist vom Unternehmer bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. Abweichend ist die Dokumentation über die Wartung bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.