Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG NRW, 27.11.1998 – 25 A 6005/96
- VGH Bayern, 01.08.2022 – 22 A 21.40003Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.05.1996 – 7 U 10/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-1 (1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-2 (2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-3 (3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-4 (4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden
| 1. | bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt | 40 km/h, |
| 2. | beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze | 15 km/h. |