Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-1 (1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-2 (2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-3 (3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-4 (4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden

1.bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt40 km/h,
2.beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze15 km/h.
§ 49 § 51