Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 50 Zulässige Geschwindigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-1 (1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchstgeschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-2 (2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebsleiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß festzulegen. Über ständige Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichtsbehörde zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-3 (3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/50#abs-4 (4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschritten werden
| 1. | bei Vorbeifahrt an Bahnsteigen ohne Halt | 40 km/h, |
| 2. | beim Befahren von nicht verschlossenen Weichen gegen deren Spitze | 15 km/h. |
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 50 BOStrab →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 27.11.1998 – 25 A 6005/96
- VGH Bayern, 01.08.2022 – 22 A 21.40003Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.05.1996 – 7 U 10/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.