Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 49 Fahrordnung
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/49#abs-1 (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/49#abs-2 (2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/49#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/49#abs-4 (4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/49#abs-5 (5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß sichergestellt sein
Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden.