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§ 32 StrabBO 1987 — Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.