Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

BOStrab

§ 22 Zugsicherungsanlagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-1 (1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,

1.
die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
2.
den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
3.
die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-2 (2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn

1.
mindestens der Bremswegabstand von sicherungstechnisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freigehalten wird,
2.
die zugehörigen Weichen verschlossen sind und
3.
die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen über die Fahrweise berücksichtigt sind.

Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-3 (3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-4 (4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-5 (5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 21 § 23