Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 22 Zugsicherungsanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-1 (1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-2 (2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn
Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fahrende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege, die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-3 (3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbetriebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-4 (4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/22#abs-5 (5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahrzeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.12.2016 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I 2938)
BGBl. 2016 I S. 2938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.