Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 21 Signalanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/21#abs-1 (1) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestimmungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signale abgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/21#abs-2 (2) Signalanlagen für Hauptsignale und Vorankündigungssignale nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zugsicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/21#abs-3 (3) Signalanlagen für Fahrsignale nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, insbesondere an Stellen, an denen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/21#abs-4 (4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanlagen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebunden, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche Sicherungsmaßnahme angewendet sein. Sind Weichen in die Signalanlage für Fahrsignale eingebunden, gehören sie zur Gesamtanlage.