(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Straßen- oder Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(2) Den Straßenaufsichtsbehörden sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu erteilen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
(1) Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann das Straßen- oder Bestandsverzeichnis einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.
(2) Den Straßenaufsichtsbehörden sind auf Verlangen beglaubigte Auszüge zu erteilen.