Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
StraBeVerzVO§ 2
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/2#abs-1 (1) Die Übersichts- und Karteiblätter haben die Größe DIN A4. Sie weisen folgende Farben auf für die
Farben Art der Straße Farbe
1. Bundesautobahnen violett,
2. Bundesstraßen hellblau,
3. Staatsstraßen hellgrün,
4. Kreisstraßen hellgelb,
5. Gemeindestraßen hellrot,
6. öffentlichen Feld- und Waldwege hellgrau,
7. beschränkt-öffentlichen Wege orange,
8. Eigentümerwege hellbraun.
Bei automatisiert geführten Verzeichnissen erfolgt die Ausgabe auf weißem Papier. Die Datengruppen haben bestimmte Buchstabenkennungen (Anlage 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/2#abs-2 (2) Die Einteilung der Karteiblätter im einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 3 bis 8. Die Datengruppen sind entsprechend aufzubauen.