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# § 2 StraBeVerzVO (Sachsen)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Übersichts- und Karteiblätter haben die Größe DIN A4. Sie weisen folgende Farben auf für die

Farben Art der Straße Farbe

1. Bundesautobahnen violett,

2. Bundesstraßen hellblau,

3. Staatsstraßen hellgrün,

4. Kreisstraßen hellgelb,

5. Gemeindestraßen hellrot,

6. öffentlichen Feld- und Waldwege hellgrau,

7. beschränkt-öffentlichen Wege orange,

8. Eigentümerwege hellbraun.

Bei automatisiert geführten Verzeichnissen erfolgt die Ausgabe auf weißem Papier. Die Datengruppen haben bestimmte Buchstabenkennungen (Anlage 1).

(2) Die Einteilung der Karteiblätter im einzelnen ergibt sich aus den Anlagen 3 bis 8. Die Datengruppen sind entsprechend aufzubauen.

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Zitiervorschlag: § 2 StraBeVerzVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/2

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