Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
StraBeVerzVO§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/1#abs-1 (1) Die Straßen- und Bestandsverzeichnisse können als Karteien oder in automatisierter Form geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/1#abs-2 (2) Für jede Straßenklasse wird ein besonderes Verzeichnis geführt. Gemeindeverbindungsstraßen und Ortsstraßen werden getrennt je in einem Verzeichnis erfaßt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StraBeVerzVO/1#abs-3 (3) Ein Verzeichnis besteht aus dem Übersichtsplan (Anlage 1), dem Übersichtsblatt (Anlage 2.1 oder 2.2) und den Karteiblättern oder bei automatisiert geführten Verzeichnissen aus Datengruppen mit Netzknotenkarte. In den Übersichtsplan werden alle Straßenklassen eingetragen.