Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse

StraBeVerzVO

§ 15

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit Gemeinden für die in ihrer Baulast stehenden Straßen bereits bisher Straßenkataster oder ähnliche Verzeichnisse geführt haben und diese die für die Bestandsverzeichnisse geforderten Angaben im wesentlichen enthalten, können sie bestimmen, daß diese Verzeichnisse als Bestandsverzeichnisse weitergeführt werden. § 14 dieser Verordnung bleibt unberührt.

§ 14 § 16