Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz

StraBEG

§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.

§ 11 § 13