Gesetze / Strafbefreiungserklärungsgesetz
StraBEG§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung
Stand: 10.06.2019
Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 StraBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Köln, 17.03.2005 – 12 V 96/05
- FG Düsseldorf, 02.02.2010 – 13 K 1245/07 V
- BFH, 07.11.2007 – X B 103/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.