Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 33 Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen
Stand: 01.02.2022
Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.
Kapitel 11
Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung