Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
Stand: 26.08.2026
Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.
Kapitel 10
Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus
anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV