Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung

StrWMPrüfungsR

§ 32 Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.

Kapitel 10

Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus

anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV

§ 31 § 33