Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.
Kapitel 11
Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung
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Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.
Kapitel 11
Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung