Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung
StrWMPrüfungsR§ 31 Geschäftsordnung des Berufsbildungsausschusses
Stand: 26.08.2026
Die Geschäftsordnung für den Berufsbildungsausschuss des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen als zuständiger Stelle für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ gilt für den Prüfungsausschuss entsprechend. Sie ist auch auf den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses anzuwenden.