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§ 32 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Koordinierender Prüfungsausschuss, Unterausschüsse

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in dieser Fortbildungsprüfungsregelung getroffenen Regelungen gelten sinngemäß für den unter § 6 Absatz 4 genannten Koordinierungsausschuss sowie eventuelle Unterausschüsse des Prüfungsausschusses beziehungsweise des Koordinierungsausschusses.

Kapitel 10

Anerkennung und Anrechnung von Abschlüssen aus

anderen Meisterberufen in den Teilen III und IV