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# § 12 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen für die Meisterprüfung

Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ bestanden hat und danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.

(2) Gleichwertige ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(3) Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse, anzuerkennende Zeiten der Berufstätigkeit und über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Als Stichtag für den Nachweis der mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit gilt der Beginn der Meisterprüfungsarbeit.

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Zitiervorschlag: § 12 StrWMPrüfungsR (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrWMPr%C3%BCfungsR/12

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