Gesetze / Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen

StrRehaHomG

§ 5 Entschädigung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/5#abs-1 (1) Der rehabilitierten Person steht nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie § 2 ein Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/5#abs-2 (2) Die Entschädigung beträgt

1.
3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
2.
1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/5#abs-3 (3) Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als in Absatz 2 Nummer 2 zu bemessen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/5#abs-4 (4) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrRehaHomG/5#abs-5 (5) Die Entschädigungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

§ 4 § 6