Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

StrPrüfVO

§ 6 Typenprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/6#abs-1 (1) Für bauliche Anlagen, die eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und geprüfte Konstruktionszeichnungen vorgelegt werden; diese Nachweise müssen von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern dafür vorgesehenen Stelle typengeprüft sein (Typenprüfung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/6#abs-2 (2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 5 § 7