Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
StrPrüfVO§ 7 Grundlagen der Vergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/7#abs-1 (1) Das Prüfamt und der Prüfingenieur erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Straßenbaubehörde erbringen, eine Vergütung. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/7#abs-2 (2) Die Gebühren richten sich nach den Bauwerksklassen (§ 8) und den anrechenbaren Kosten (§ 9).