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# § 6 StrPrüfVO (Sachsen) — Typenprüfung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für bauliche Anlagen, die eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und geprüfte Konstruktionszeichnungen vorgelegt werden; diese Nachweise müssen von der Landesdirektion Sachsen – Landesstelle für Bautechnik oder von einer in den anderen Ländern dafür vorgesehenen Stelle typengeprüft sein (Typenprüfung).

(2) Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 6 StrPrüfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StrPr%C3%BCfVO/6

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