Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen

StrPrüfVO

§ 5 Prüfungsverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Über alle Prüfaufträge haben das Prüfamt und der Prüfingenieur ein Verzeichnis nach einem vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr festzulegenden Muster zu führen und bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bei Bundesfern- und Staatsstraßen, soweit der Bund oder der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger sind, der nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 47 Abs. 2 SächsStrG zuständigen Straßenbaubehörde, und in allen anderen Fällen der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.

§ 4 § 6