Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
StrBetrManBAProFV§ 19 Zeugnisse
Stand: 20.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/19#abs-1 (1) Wer die Prüfung nach § 17 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/19#abs-2 (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und ist die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 18 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 21 ist im Zeugnis einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/19#abs-3 (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere