Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung

StrBetrManBAProFV

§ 21 Nachweis der Ausbildereignung

Stand: 20.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/21#abs-1 (1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/21#abs-2 (2) Der Nachweis ist vor dem Ablegen der ersten Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach den §§ 14 und 15 vorzulegen.

§ 20 § 22