Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
StrBetrManBAProFV§ 17 Bestehen der Prüfung; Gesamtnote
Stand: 20.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/17#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/17#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/17#abs-3 (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.