Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung
StrBetrManBAProFV§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
Stand: 20.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/16#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/16#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/16#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/16#abs-4 (4) In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: