Gesetze / Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung

StrBetrManBAProFV

§ 15 Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

Stand: 20.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-1 (1) Die Projektarbeit besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen:

1.
einer schriftlichen Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
2.
einer mündlichen Präsentation der angefertigten Gesamtplanung und
3.
einem Fachgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-2 (2) Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 angefertigt. Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Themenvorschlag zur Genehmigung vor. Der Themenvorschlag soll den vorgeschlagenen Titel und eine Beschreibung der Aufgabenstellung enthalten. Der Prüfungsausschuss soll für die Hausarbeit eine mindest- und höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-3 (3) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-5 (5) In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StrBetrManBAProFV/15#abs-6 (6) Im anschließenden Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragen zu beantworten. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 14 § 16