Gesetze / Stoffstrombilanzverordnung
StoffBilV§ 7 Aufzeichnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/7#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat aufzuzeichnen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/7#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die den Aufzeichnungen zugrunde liegenden Belege sieben Jahre nach Ablauf des nach § 3 Absatz 2 Satz 3 festgelegten Bezugsjahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/7#abs-3 (3) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 11a Absatz 2 Satz 4 bis 6 des Düngegesetzes Regelungen über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Stoffstrombilanzen nach § 6, den Aufzeichnungen und den ihnen zugrunde liegenden Belegen nach den Absätzen 1 und 2 sowie über die Form der genannten Aufzeichnungen und Stoffstrombilanzen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung erforderlich ist.