Gesetze / Stoffstrombilanzverordnung
StoffBilV§ 5 Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/5#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat die vom Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgegebenen Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor
zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/5#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphor gilt § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei der Ermittlung der Gehalte auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle sind
zu berücksichtigen. Im Falle von Stoffen oder Tierarten, die nicht von den in Satz 2 genannten Anlagen erfasst sind, sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Werte für die Gehalte an Stickstoff, Phosphor oder Phosphat heranzuziehen.