Gesetze / Stoffstrombilanzverordnung
StoffBilV§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/8#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StoffBilV/8#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen § 7 Absatz 2 eine Aufzeichnung oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.