Gesetze / Steinmetz- und Steinbildhauerausbildungsverordnung
StmStbAusbV§ 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/13#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/13#abs-3 (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StmStbAusbV/13#abs-4 (4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.