(1) Im Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Vor der Herstellung hat er einen Entwurf für das Prüfungsstück zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Die Prüfungszeit für das Prüfungsstück und für die Dokumentation beträgt 52 Stunden.